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Sperrjahr
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Aktiengesellschaft: Die einjährige Frist, die im Fall der Abwicklung der AG gemäß § 272 I AktG seit dem dritten Aufruf der Gläubiger verstrichen sein muss, bevor das Vermögen verteilt werden darf.
2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Ebenso in § 73 GmbHG vorgesehen; dort ist ferner ein Sperrjahr in § 58 I Nr. 3 vorgesehen für die Anmeldung einer Herabsetzung des Stammkapitals zum Handelsregister.
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