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Sperrjahr

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    1. Aktiengesellschaft: Die einjährige Frist, die im Fall der Abwicklung der AG gemäß §§ 272 I, 267 AktG seit der Bekanntmachung des Aufrufs der Gläubiger verstrichen sein muss, bevor das Vermögen verteilt werden darf.

    2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Ebenso in § 73 GmbHG vorgesehen; dort ist ferner ein Sperrjahr in § 58 I Nr. 3 vorgesehen für die Anmeldung einer Herabsetzung des Stammkapitals zum Handelsregister.

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