Direkt zum Inhalt

Sperrjahr

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Aktiengesellschaft: Die einjährige Frist, die im Fall der Abwicklung der AG gemäß § 272 I AktG seit dem dritten Aufruf der Gläubiger verstrichen sein muss, bevor das Vermögen verteilt werden darf.

    2. Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Ebenso in § 73 GmbHG vorgesehen; dort ist ferner ein Sperrjahr in § 58 I Nr. 3 vorgesehen für die Anmeldung einer Herabsetzung des Stammkapitals zum Handelsregister.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com