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Revision von Stand der Technik vom 06.02.2013 - 11:40

Stand der Technik

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    Begriff in der Umweltgesetzgebung. Der Stand der Technik umfasst fortschrittliche Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, die in der Praxis geeignet erscheinen, die bestmögliche Begrenzung von Gefahren zum Schutz der Allgemeinheit zu sichern, ohne die Umwelt zu beeinträchtigen. Zur näheren Bestimmung sind mit Erfolg erprobte Maßnahmen heranzuziehen. Entscheidend dabei ist, dass die technische Erprobung in einem Fall genügt.

    Vgl. auch allgemein anerkannte Regeln der Technik, Stand von Wissenschaft und Forschung, Schweigekartell der Oberingenieure.

    Zur rechtlichen Bedeutung: Neuheit, Erfindungshöhe, Patent, Gebrauchsmuster.

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