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Steueranmeldung
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1. Begriff: Die Steueranmeldung ist eine Steuererklärung, in der der Steuerpflichtige die Steuer selbst zu berechnen hat (§ 150 I Satz 3 AO). Steueranmeldungen sind nach den jeweiligen Einzelsteuergesetzen u.a. vorgesehen für
(1) die Umsatzsteuer (§ 18 I und III UStG),
(2) die Lohnsteuer (§ 41a I EStG),
(3) die Kapitalertragsteuer (§ 45a I EStG),
(4) die Bauabzugssteuer (§ 48a I EStG),
(5) die Aufsichtsratsteuer (§ 50a I-III EStG),
(6) die Steuer für Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige nach § 50 a IV-VII EStG,
(7) die Versicherungssteuer (§ 8 I 1 VersStG),
(8) die Wettsteuer (§ 18 RennwLottAB) und
(9) die Feuerschutzsteuer (§ 8 FeuerSchStG).
2. Wirkungen: Eine Steueranmeldung mit einer Zahllast steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (Vorbehaltsfestsetzung) gleich (§ 168 Satz 1 AO). Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der Steuer oder einer Steuervergütung bzw. einem Erstattungsanspruch, wirkt die Steueranmeldung erst dann als Vorbehaltsfestsetzung, wenn die Finanzbehörde zustimmt (§ 168 Satz 2 AO). Bis dahin ist die Steueranmeldung als Antrag auf Steuerfestsetzung anzusehen. Soweit die Finanzbehörde von den Angaben in der Steueranmeldung abweichen will, ist der Erlass eines Steuerbescheids erforderlich (§ 167 I AO).
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