Vorbehaltsfestsetzung
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Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO). Es handelt sich um eine Nebenbestimmung (§ 120 AO), die bis zur Aufhebung oder Wegfall (§ 164 IV AO) des Vorbehalts, bzw. bis zum Eintritt der Verjährung des Bescheides eine jederzeitige und vollumfängliche Korrektur des Steuer- oder Feststellungsbescheides ermöglicht. Daher stellt die nachträgliche Aufnahme des Vorbehalts eine Verböserung dar. Der Vorbehalt der Nachprüfung kann mit der Vorläufigkeit (§ 165 AO) verbunden werden.
Unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen kraft Gesetz die Steueranmeldungen (Umsatz-, Lohnsteuer, § 168 AO) und die Vorauszahlungsbescheide (§ 164 I AO), sodass eine Korrektur ohne Probleme möglich ist.
Die Aufhebung des Vorbehalts steht einer Steuerfestsetzung gleich (§ 164 III 3 AO). Dies hat eine zweite vollumfängliche Einspruchs- und nachfolgende Klagemöglichkeit gegen diesen Bescheid zur Folge, während bei der Korrektur von bestandskräftigen Bescheiden eine Einspruchsmöglichkeit nur im Rahmen der Änderung (§ 351 AO) möglich ist.
Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt stets aufzuheben (§ 164 III 2 AO).
Wird eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung geändert, so ist in dem neuen Steuerbescheid zu vermerken, ob dieser weiterhin unter Vorbehalt der Nachprüfung steht oder ob der Vorbehalt aufgehoben wird. Fehlt ein derartiger Vermerk, bleibt der Vorbehalt bestehen (AEAO zu § 164 Tz. 6).
Wird dagegen eine vorläufige Steuerfestsetzung (§ 165 AO) geändert, so ist in dem neuen Steuerbescheid zu vermerken, ob und inwieweit dieser weiterhin vorläufig ist oder für endgültig erklärt wird. Durch einen Vorläufigkeitsvermerk im Änderungsbescheid wird der Umfang der Vorläufigkeit neu bestimmt (AEAO zu § 165 Tz. 7). Wird dieser nicht erneut aufgenommen, ist automatisch die Vorläufigkeit entfallen.