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steuerbegünstigte Zwecke

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Anknüpfungspunkte für die Gewährung bestimmter Steuervergünstigungen.

    1. Arten: gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke (§§ 51–54 AO; vgl. gemeinnützige Zwecke).

    2. Voraussetzungen: Gewährung nur, wenn die steuerbegünstigten Zwecke durch eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinn des KStG ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden.

    3. Steuerbefreiungen wegen der ausschließlichen und unmittelbaren Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke sind u.a. vorgesehen:
    (1) bei der Körperschaftsteuer (§ 5 I Nr. 9 KStG),
    (2) bei der früher erhobenen Vermögensteuer (§ 3 I Nr. 12 VStG),
    (3) bei der Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 6 GewStG),
    (4) bei der Grundsteuer (§ 3 I Nr. 3, 4 GrStG) und
    (5) bei der Umsatzsteuer (§ 4 Nr. 18 UStG).

    Anders: Steuervergünstigungen.

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