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Steuerverkürzung
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leichtfertige Steuerverkürzung; Steuerordnungswidrigkeit nach § 378 AO. Steuerverkürzung begeht, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen leichtfertig (grobfahrlässig) bewirkt, dass Steuereinnahmen verkürzt oder Steuervorteile zu Unrecht gewährt oder belassen werden.
Strafe: Geldbuße bis zu 50.000 Euro; eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt, ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist (§ 371 I, II AO). Die Festsetzungsfrist verlängert sich auf fünf Jahre (§ 169 II Satz 2 AO).
Vgl. auch Steuerhinterziehung, Selbstanzeige.
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