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Steuerzuschlag
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in bestimmten gesetzlich vorgesehenen Fällen auf den Betrag der endgültig geschuldeten Steuer erhobener Zuschlag, z.B. wenn die Abgabefrist der Steuererklärung nicht eingehalten wird, Verspätungszuschlag. Steuerzuschläge sind steuerliche Nebenleistungen (§ 3 IV AO).
Vgl. auch Säumniszuschlag.
Im Ergebnis fällt aber auch die Schätzung unter diesen Begriff, insbesondere der Zuschlag nach § 162 IV AO, wenn ein Steuerpflichtiger keine oder im Wesentlichen nicht verwertbare Aufzeichnungen vorlegt. Dann wird ein Zuschlag von 5.000 Euro festgesetzt. Dabei beträgt der Zuschlag mind. 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung aufgrund der Hinzuschätzung auf Basis des § 162 III AO ergibt, wenn sich ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt.
Das Absehen von der Festsetzung dieses Zuschlages ist möglich.
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