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Strohmann
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1. Begriff: Vorgeschobene Person, die im eigenen Namen für jemand anders handelt und die Treuhänderstellung verheimlicht. Häufig bei der Gründung von Gesellschaften (um gesetzlich geforderte Anzahl der Gründer herzustellen).
2. Wirkung: Der Strohmann und nicht der Hintermann ist ggf. Kaufmann, weil das Betreiben eines Handelsgewerbes, wenn auch für fremde Rechnung oder mit den Mitteln eines anderen, Voraussetzung der Kaufmannseigenschaft ist. Neben ihm kann aber u.U. auch der Hintermann haften, z.B. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten als eigentlicher Erwerber für die Gesellschaftsteuer.
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