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summarische Anmeldung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Bis zum 1.7.2009 Verzeichnis der gestellungspflichtigen Waren, das bei der Zollstelle bei Importen nach vorgeschriebenem Muster abzugeben ist, wenn sich die weitere Zollbehandlung nicht unmittelbar an die Gestellung anschließt, um der Zollstelle eine Prüfung der Vollständigkeit der Ladung zu ermöglichen. Die summarisch angemeldeten Waren werden dann an den Orten verwahrt, die die Zollstelle festgelegt hat. Während bislang die summarische Anmeldung im Anschluss an die Gestellung abzugeben war, wird im Rahmen der Sicherheitsstrategien eine Verlagerung vor die Einfuhr vorgeschrieben, um bereits vor dem Eintreffen der Waren eine Risikoanalyse durchführen zu können.

    Mit der  Zollkodex-Änderung von 2005 ist die summarische Anmeldung ab dem 1.7.2009 freiwillig, ab dem 1.1.2011 zwingend elektronisch abzugeben und zwar bei Im- und Exporten, soweit keine Ausfuhr- oder Wiederausfuhranmeldungen abzugeben sind. Dabei sind bestimmte Fristen für die Vorabanmeldungen zu beachten.


     

     

     

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