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Tarifgebundenheit
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Tarifbindung; Bindung an die Normen eines Tarifvertrags (Tarifvertrag IV 1). Normen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen gelten nur für die Tarifgebundenen. Tarifgebunden sind gemäß § 3 I TVG die Mitglieder der Tarifvertragsparteien (meist: Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages (Firmentarifvertrag) ist.
Austritt des Tarifgebundenen: Tritt ein Tarifgebundener (Arbeitgeber, Arbeitnehmer) aus dem vertragschließenden Verband aus oder wechselt er in die OT-Mitgliedschaft, so bleibt seine Tarifgebundenheit bestehen, bis der Tarifvertrag endet (§ 3 III TVG). Mit dieser Vorschrift soll verhindert werden, dass sich einzelne Verbandsmitglieder den Pflichten von Tarifverträgen durch Verbandsaustritte oder Wechsel in die OT-Mitgliedschaft entziehen.
Fortbestehen der Tarifgebundenheit nach § 3 III TVG ist von Nachwirkung der Tarifvertragsnormen nach § 4 V TVG zu unterscheiden (Tarifvertrag). Entwertung der Geltung der Normen eines Tarifvertrages auf Nicht-Tarif-Gebundene durch Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen.
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