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Tarifwechsel

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff:Wechsel in der Privaten Krankenversicherung (PKV) aus einem bestehenden Versicherungstarif in einen anderen Tarif des gleichen Unternehmens. Das eigentliche Versicherungsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer bleibt unberührt. Der neue Tarif kann gleichwertig, leistungsstärker oder leistungsschwächer sein.

    2. Rechtsgrundlage: Der Tarifwechsel in der PKV wird gesetzlich u.a. im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und in den Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) geregelt. Abweichungen von den Musterbedingungen können die einzelnen Tarifbedingungen der Versicherungsunternehmen bestimmen.

    3. Wechsel in einen gleichwertigen Tarif des gleichen Unternehmens: Bei einem bestehenden Versicherungsverhältnis hat der Versicherungsnehmer das Recht, dass ein Antrag auf Wechsel in einen gleichartigen Tarif unter Anrechnung der aus dem bisherigen Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung vom Versicherer angenommen wird (§ 204 VVG, § 13 KalV). Welche Tarife als „gleichwertig“ anzusehen sind, ist in § 12 KalV festgelegt.

    4. Wechsel in einen leistungsstärkeren Tarif des gleichen Unternehmens: Soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender ausfallen als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer einen Leistungsausschluss oder – gegebenenfalls nach erneuter Risikoprüfung – einen  Risikozuschlag für die Mehrleistung verlangen. Ebenfalls gelten für die Mehrleistungen des neuen Tarifs wieder die allgemeinen und besonderen Wartezeiten (§ 3 MB/KK 2009).

    5. Wechsel in einen leistungsschwächeren Tarif des gleichen Unternehmens: Eine Wechselmöglichkeit in einen leistungsschwächeren Tarif stellt v.a. der Wechsel in den brancheneinheitlichen Standardtarif und seit 2009 in den ebenfalls brancheneinheitlichen Basistarif dar.

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