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Taschenpfändung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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die vom Gerichtsvollzieher nach § 808 ZPO vorgenommene Pfändung von beweglichen Sachen, die der Schuldner in Taschen oder ähnlichen Behältnissen bei sich führt (z.B. Geld).
Voraussetzungen sind die allgemeinen der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) und formloser Antrag an den Gerichtsvollzieher am Wohnsitz des Schuldners auf Durchführung der Taschenpfändung Kostbarkeiten und Wertpapiere nimmt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner weg und verwahrt sie selbst; Geld liefert er an den Gläubiger ab (§ 815 ZPO).
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