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Teilbetrieb
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1. Begriff: Teil eines Unternehmens, der in organisatorischer Hinsicht einen selbstständigen Betrieb bildet, d.h. eine aus eigenen Mitteln funktionsfähige Einheit darstellt (ausdrückliche Defintion in Art. 2i der Fusionsrichtlinie; Definition in dt. steuerlichen Vorschriften im Wesentlichen durch Rechtsprechung).
2. Einkommensteuerrecht: Die Veräußerung eines Teilbetriebs durch eine Personengesellschaft oder natürliche Person führt zu außerordentlichen Einkünften und wird in bestimmten Grenzen auf Antrag mit einem ermäßigten Steuersatz besteuert (§ 34 III EStG; maximal bis zu einem Gewinnbetrag von 5 Mio. Euro, Antrag setzt aber voraus, dass der Steuerpflichtige bestimmte zusätzliche Voraussetzungen erfüllt), ansonsten kommt es aber i.d.R. wenigstens durch eine bes. Regelung zur Berechnung des Steuersatzes zu einer Glättung von Progressionssprüngen, die sich aus der eventuellen massiven Aufdeckung stiller Reserven in einem einzigen Jahr ergeben (§§ 16, 34 I EStG).
3. Einkommen- und Körperschaftsteuer: Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Einbringung eines Teilbetriebs in eine Kapital- oder Personengesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an dieser Gesellschaft steuerfrei möglich, wenn die neue Gesellschaft die Buchwerte des Teilbetriebes fortführt (Buchwertfortführung; Einbringung in eine Personengesellschaft; Einbringung in eine Kapitalgesellschaft).
4. Körperschaftsteuer: Die Spaltung von Kapitalgesellschaften in ihre Teilbetriebe ist ebenfalls steuerbegünstigt möglich.
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