Zitierfähige Version
- Revision von Teilzahlungspreis vom 19.02.2018 - 16:51
- Revision von Teilzahlungspreis vom 01.02.2018 - 12:37
- Revision von Teilzahlungspreis vom 28.02.2013 - 15:11
- Revision von Teilzahlungspreis vom 06.04.2010 - 10:08
- Revision von Teilzahlungspreis vom 27.08.2009 - 08:38
- Revision von Teilzahlungspreis vom 19.05.2008 - 17:03
Teilzahlungspreis
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Begriff der Abzahlungsgeschäfte. Teilzahlungspreis besteht aus dem Gesamtbetrag von Anzahlung und allen vom Käufer zu entrichtenden Raten einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten. Der Teilzahlungspreis ist bei einem Abzahlungsgeschäft vom Verkäufer in der Vertragsurkunde anzugeben (§ 502 I 1 Nr. 2 BGB). Fehlt diese Angabe, ist der Teilzahlungsvertrag nichtig; der Vertrag wird gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht ist. Allerdings ist der Barzahlungspreis dann höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen (§ 502 III BGB).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon