Direkt zum Inhalt

Barzahlungspreis

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff bei Abzahlungsgeschäften ( Teilzahlungsgeschäften), Preis der Ware, den der Käufer zu entrichten hätte, wenn spätestens bei Übergabe der Sache der Preis in voller Höhe fällig wäre (§ 502 I Nr. 1 BGB). Der Barzahlungspreis ist in Teilzahlungsverträgen grundsätzlich anzugeben. Seiner Angabe und  der des effektiven Jahreszinses bedarf es nicht, wenn der Unternehmer nur, d.h. üblicherweise, gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt (§ 502 I Satz 2 BGB).

    Gegensatz: Teilzahlungspreis.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Barzahlungspreis"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Barzahlungspreis Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/barzahlungspreis-31193 node31193 Barzahlungspreis node29015 Abzahlungsgeschäft node31193->node29015 node49817 Teilzahlungspreis node31193->node49817 node33703 Gewinn- und Verlustrechnung ... node29015->node33703 node49603 Umsatzsteuer node29015->node49603 node33103 Eigentumsvorbehalt node33103->node29015 node41898 Kaufvertrag node41898->node29015 node49817->node29015
    Mindmap Barzahlungspreis Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/barzahlungspreis-31193 node31193 Barzahlungspreis node29015 Abzahlungsgeschäft node31193->node29015 node49817 Teilzahlungspreis node31193->node49817

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete