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Telearbeit
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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dezentralisierte Bürotätigkeiten mithilfe von Informations- und Kommunikationstechniken.
1. Formen: Tele-Heimarbeit, mobile Telearbeit, Telearbeit im Satellitenbüro, Telearbeit in einem Nachbarschaftsbüro (Zweigstelle oder selbstständiges Servicebüro).
2. Voraussetzungen an die Technik: Computer, Modem, Telekommunikationssoftware.
3. Voraussetzungen an die Tätigkeit: informationsverarbeitende Tätigkeit, Tätigkeit relativ unabhängig von persönlichen Kontakten und sonstigem betrieblichen Geschehen, Aufgabe eindeutig definierbar, Ergebnis bewertbar.
4. Arbeitsrechtliche Beurteilung: Die Einführung von Telearbeit ist sozialpolitisch umstritten. Der Telearbeiter kann entsprechend der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses Selbstständiger, Arbeitnehmer, Heimarbeiter oder arbeitnehmerähnliche Person sein. Arbeitnehmereigenschaft kommt v.a. in Betracht, wenn der ausgelagerte Arbeitsplatz mit dem Zentralrechner im Onlinebetrieb (direkte Verbindung zur Zentrale) verbunden ist. Vielfach werden Telearbeiter Arbeit auf Abruf leisten. In Bezug auf Arbeitnehmer und Heimarbeiter stehen dem Betriebsrat dieselben Rechte zu wie in Bezug auf die übrigen Arbeitnehmer (vgl. § 5 I BetrVG); der ausgelagerte Arbeitsplatz gehört zum Betrieb. Viele arbeitsrechtliche Fragen sind im Einzelnen noch umstritten.
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