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Teledienstegesetz (TDG)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Teil des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz. Abgelöst durch das am 1.3.2007 in Kraft getretene Telemediengesetz vom 26.2.2007 (BGBl I 179 m.Änd.). Zweck des Teledienstegesetzes war es, einheitliche Rahmenbedingungen für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen. Es galt für alle derartigen Dienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt waren und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde lag (Teledienste).

    Vgl. auch Mediendienste-Staatsvertrag (MD-StV).

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