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Revision von Testierfreiheit vom 27.08.2009 - 08:38

Testierfreiheit

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    Grundsatz des Erbrechts: Der Erblasser kann selbst durch Verfügung von Todes wegen bestimmen, an wen sein Vermögen nach seinem Tode fallen soll.

    Einschränkung nur durch Recht auf Pflichtteil.

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