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Revision von Testierfreiheit vom 28.02.2013 - 15:11
Testierfreiheit
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Grundsatz des Erbrechts: Der Erblasser kann selbst durch Verfügung von Todes wegen bestimmen, an wen sein Vermögen nach seinem Tode fallen soll.
Einschränkung nur durch Recht auf Pflichtteil.
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