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Torkontrolle
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Untersuchung der von Arbeitnehmern mitgeführten Gegenstände zur Vermeidung von Werksdiebstählen. Eine arbeitsvertragliche Pflicht zur Duldung von Torkontrollen wird überwiegend bejaht, wenn die Untersuchung im Zuge einer systematischen Präventivkontrolle erfolgt, die alle Arbeitnehmer gleichmäßig erfasst. Voraussetzung der Zuverlässigkeit einer Torkontrolle ist die gleichmäßige Kontrolle aller Arbeitnehmer (Gleichbehandlung).
Der Betriebsrat hat bei der allg. Regelung ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten nach § 87 I Nr. 1 BetrVG (Ordnung des Betriebs). In der Regel werden bei der Torkontrolle technische Hilfsmittel benutzt, dann kommt auch eine Mitbestimmung nach § 87 I Nr. 6 BetrVG in Betracht.
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