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Treaty Override
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1. Begriff: Im internationalen Steuerrecht die gängige Bezeichnung für eine Regelung, mit der ein Steuergesetzgeber sich über die bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen aus einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder einem anderweitigen internationalen Vertrag völkerrechtswidrig hinwegsetzt.
2. Funktionsweise: Nach deutscher Rechtslehre ist ein Treaty Override rechtstechnisch möglich, weil völkerrechtliche Verträge der Bundesrepublik innerstaatlich nur dadurch zu verbindlichem Recht werden, weil der Bundestag durch ein Zustimmungsgesetz befiehlt, dem jeweiligen Vertrag zu folgen. Da dieses Zustimmungsgesetz verfassungsrechtlich ein ganz normales Gesetz ist, können die in ihm enthaltenen Regelungen ebenso wie bei die Regelungen eines jeden anderen Gesetzes durch spätere entgegenstehende Anweisungen des Bundesgesetzgebers wieder ganz oder teilweise aufgehoben werden (späteres Gesetz bricht früheres Gesetz, Sonderregelung verdrängt Grundregelung). Da Behörden und Gerichte innerstaatlich an die gültigen dt. Gesetze gebunden sind, ist der Treaty Override also zwar ein Bruch der völkerrechtlichen Verpflichtungen, innerstaatlich aber zwingendes Recht.
3. Häufigkeit: ein Treaty Override stellt auch in der Praxis eine Seltenheit dar. § 2 AO stellt klar, dass völkerrechtliche Verträge, die der Bundestag durch Zustimmungsgesetz für innerstaatlich gültig erklärt hat, im Regelfall als Spezialregelung den Vorrang vor den Steuergesetzen haben sollen. An dieser Anweisung des Gesetzgebers kommt man nur dort vorbei, wo der Gesetzgeber selbst beim Erlass einer Regelung eindeutig kenntlich gemacht hat, dass er sich über die Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen hinwegsetzen möchte.
4. Beispiele: die Regelung im Außensteuergesetz (AStG), wonach gegenüber Betriebsstätten deutscher Steuerpflichtiger in Niedrigsteuerländern statt der Freistellungsmethode vertragswidrig die Anrechnungsmethode angewandt werden soll, soweit die Betriebsstätte passive Einkünfte erzielt (§ 20 II AStG); die Bestimmung, dass die Freistellung für im Ausland erzielte Lohneinkünfte eines Arbeitnehmers verweigert werden soll, wenn dieser nicht die ordnungsgemäße Versteuerung im anderen Vertragsstaat nachweisen kann (§ 50d VIII EStG) und einige andere spezielle Fallkonstellationen, in den Vorteile aus einem Doppelbesteuerungsabkommen vertragswidrig verweigert werden sollen (§ 50d III EStG, § 50d IX EStG).
5. Verhältnis zum EG-Recht: Gegenüber den Verpflichtungen, die sich aus dem EG-Vertrag und allen abgeleiteten Rechtsakten ergeben (EG-Richtlinien, EG-Verordnungen), ist ein rechtlich wirksamer Treaty Override unmöglich, da sich alle Mitgliedsstaaten der EU verpflichtet haben, den Anwendungsvorrang des EG-Rechts vor jeder nationalen Vorschrift, selbst vor nationalem Verfassungsrecht, anzuerkennen.
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