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Treuhandgiroverkehr

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    Treugiroverkehr; bes. Art im Effektengiroverkehr (i.w.S.), deren Gegenstand nicht Wertpapiere (Sachen), sondern Forderungen sind. Die Einführung des Treuhandgiroverkehrs wurde dadurch ermöglicht, dass durch Reichsgerichts-Entscheidung anerkannt wurde, dass dem Treugeber ein Recht zur Aussonderung unter dem Gesichtspunkt der „materiellen Gerechtigkeit” zustehe. Zum Treuhandgiroverkehr gehören: a) Schuldbuchgiroverkehr: Giroverkehr bez. Schuldbuchforderungen; b) Jungscheinverkehr: Giroverkehr in noch nicht effektiv ausgegebenen jungen Aktien.

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