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Treuhandgiroverkehr
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Treugiroverkehr; besondere Art im Effektengiroverkehr (i.w.S.), deren Gegenstand nicht Wertpapiere (Sachen), sondern Forderungen sind. Die Einführung des Treuhandgiroverkehrs wurde dadurch ermöglicht, dass durch Reichsgerichts-Entscheidung anerkannt wurde, dass dem Treugeber ein Recht zur Aussonderung unter dem Gesichtspunkt der „materiellen Gerechtigkeit” zustehe. Zum Treuhandgiroverkehr gehören:
(1) Schuldbuchgiroverkehr: Giroverkehr bez. Schuldbuchforderungen;
(2) Jungscheinverkehr: Giroverkehr in noch nicht effektiv ausgegebenen jungen Aktien.
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