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Übernahmesatz

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    durch Vereinbarung zwischen Spediteur und Versender (gemäß § 459 HGB) festgelegte Beförderungskosten:
    (1) für den gesamten Transport;
    (2) für Transportabschnitte (Teilübernahmen, „Spedition zu festen Spesen“). Gesonderte Berechnung einer Speditionsprovision entfällt, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist. Bei vorherigem generellen Hinweis können die üblichen Sondergebühren erhoben werden.

    Geltungsbereich/-voraussetzungen: Übernahmesätze gelten für die bezeichneten bzw. abgegrenzten Leistungen und nur unter der Voraussetzung, dass die zugrunde liegenden Verkehrs- und Tarifverhältnisse unverändert weiter in Kraft sind.

    Haftung: Soweit die Übernahmesätze reichen, haftet der Spediteur gemäß HGB wie ein Frachtführer. Diese Frachtführerhaftung wird indessen durch die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) wieder auf die Spediteurhaftung beschränkt, bes. keine Haftung für Zwischenspediteure und Frachtführer.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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