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Überwachungsrecht
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Gesetzliches Überwachungsrecht: Dem Kommanditisten eingeräumte beschränkte Kontrollbefugnis (§ 166 HGB). Der Kommanditist darf eine Abschrift der jährlichen Bilanz verlangen und ihre Richtigkeit unter Einsicht in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere prüfen.
2. Ein außerordentliches Überwachungsrecht (§ 166 III HGB) gibt ihm bei einem wichtigem Grund weiter das Recht zum Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung zur Vorlage der Bücher, über die Mitteilung der Bilanz und sonstigerAufklärungen.
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