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Umsatzschwellen
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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§ 35 GWB; Begrenzung des Anwendungsbereichs der deutschen Fusionskontrolle auf Zusammenschlüsse von Unternehmen mit hinreichender wirtschaftlicher Bedeutung. Die ersten drei unternehmensbezogenen Umsatzschwellen (weltweite Umsatzerlöse aller beteiligten Unternehmen von mehr als 500 Mio. Euro, Inlandsumsätze je eines beteiligten Unternehmens von mehr als 25 bzw. 5 Mio. Euro; § 35 I GWB) dienen dazu, insgesamt oder zumindest in Deutschland wirtschaftlich unbedeutendere Zusammenschlüsse zur Entlastung der Unternehmen sowie auch des Bundeskartellamts fusionskontrollfrei zustellen. Die vierte Umsatzschwelle ist ebenfalls unternehmensbezogen und zielt auf den Umsatz des Zielunternehmens einschließlich des Umsatz der mit diesem Unternehmen verbundenen Unternehmen (d.h. insbesondere des Veräußerers) ab, der mindestens 10 Mio. Euro betragen muss („de minimis“, § 35 II Nr. 1 GWB). Hintergrund sind Bemühungen des Gesetzgebers, den „Generationswechsel“ in kleinen, mittelständisch geprägten Unternehmen zu erleichtern und den Verkaufsprozess nicht durch bürokratische Erfordernisse zu behindern. Die fünfte Umsatzschwelle ist hingegen marktbezogen und schließt eine Fusionskontrollpflicht für solche Zusammenschlüsse aus, die ausschließlich Märkte betreffen, auf denen im Inland seit mindestens fünf Jahren Waren und gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf denen im letzten Kalenderjahr weniger als 15 Mio. Euro umgesetzt wurden („Bagatellmärkte“, § 35 II Nr. 2 GWB). Grundgedanke ist wiederum eine Beschränkung der Anwendung der Fusionskontrolle auf Zusammenschlüsse mit hinreichender wirtschaftlicher Bedeutung.
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