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- Revision von uneigennützige Treuhandverhältnisse vom 19.02.2018 - 17:00
- Revision von uneigennützige Treuhandverhältnisse vom 01.02.2018 - 12:37
- Revision von uneigennützige Treuhandverhältnisse vom 28.02.2013 - 15:11
- Revision von uneigennützige Treuhandverhältnisse vom 27.08.2009 - 08:38
- Revision von uneigennützige Treuhandverhältnisse vom 08.06.2009 - 11:54
uneigennützige Treuhandverhältnisse
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Treuhandverhältnisse, die im Interesse des Treugebers begründet sind, z.B. Verwaltungstreuhand, Inkassozession. Wird von Gläubigern des Treuhänders in das Treugut vollstreckt, kann der Treugeber Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben; fällt der Treuhänder in Insolvenz, steht dem Treugeber ein Recht auf Aussonderung gemäß § 47 InsO zu. Ist das Treugut noch im unmittelbaren Besitz des Treugebers, kann der Treuhänder einen Zugriff durch Gläubiger des Treugebers weder bei der Einzelvollstreckung noch bei Insolvenz des Treugebers verhindern.
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