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Gemeinschaftswaren

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Status einer Ware nach dem Zollkodex der Europäischen Union (VO EWG 2913/92 vom 12.10.1992, ABl EG Nr. L 302 vom 19.10.1992). Waren, die entweder vollständig im Zollgebiet der EU gewonnen oder hergestellt wurden oder aus dem Drittland kommend, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind oder aus vorstehenden Waren hergestellt worden sind. Mit Verlassen des Zollgebietes der EU geht der Status Gemeinschaftsware verloren.

    Gegensatz: Nichtgemeinschaftswaren.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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