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Gemeinschaftswaren

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Status einer Ware nach dem Zollkodex der Europäischen Union (VO EWG 2913/92 vom 12.10.1992, ABl. EG Nr. L 302 vom 19.10.1992). Waren, die entweder vollständig im Zollgebiet der EU gewonnen oder hergestellt wurden oder aus dem Drittland kommend, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind oder aus vorstehenden Waren hergestellt worden sind. Gemeinschaftswaren können regelmäßig ohne zollamtliche Überwachung im Zollgebiet der EU verwendet werden. Mit Verlassen des Zollgebietes der EU geht der Status Gemeinschaftsware verloren.

    Gegensatz: Nichtgemeinschaftswaren.

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