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Untreue
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Allgemein: strafrechtliches Vergehen (§ 266 StGB). Untreue begeht, wer vorsätzlich die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht (Missbrauch) oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt (Treuebruch) und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteile zufügt. Untreue können danach begehen kraft Gesetzes, z.B. der Vater bei Verfügung über das Vermögen des Kindes, kraft behördlichen Auftrags, z.B. der Vormund, der Betreuer, der Insolvenzverwalter oder kraft Rechtsgeschäfts, z.B. der Bevollmächtigte, die Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft, einer OHG, Vorstandsmitglieder von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und Geldstrafe; in bes. schweren Fällen Freiheitsstrafe von ein bis zehn Jahren.
2. Sonderfälle der Untreue regeln § 34 DepG (Depotunterschlagung), ferner § 266a StGB für das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber und § 266b StGB für den Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten.
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