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Urkundenmahnbescheid
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Mahnbescheid; bei dem der Widerspruch des Schuldners das Mahnverfahren nicht in das ordentliche Verfahren, sondern in den Urkundenprozess überleitet (§ 703a ZPO). Der Gläubiger muss den Mahnbescheid als Urkundenmahnbescheid bezeichnen und soll dem Gesuch um Erlass des Urkundenmahnbescheids die Urkunden in Urschrift oder Abschrift beifügen.
Der Widerspruch des Schuldners kann sich darauf beschränken, ihm die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorzubehalten; es wird dann Vollstreckungsbescheid mit entsprechendem Vorbehalt erlassen; das weitere Verfahren entspricht dem Nachverfahren des Urkundenprozesses.
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