Nachverfahren
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nach der Zivilprozessordnung ein Verfahren zur endgültigen Entscheidung eines Rechtsstreits, in dem ein Vorbehaltsurteil ergangen ist. Das Nachverfahren setzt das Vorverfahren vor dem gleichen Gericht zwischen denselben Parteien fort. Es endet damit, dass das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt oder aufgehoben und die Klage abgewiesen wird.
Nachverfahren ist möglich bei Aufrechnung des Beklagten im Prozess mit einer Gegenforderung (deren Bestehen im Nachverfahren geprüft wird) sowie im Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess (alle Beschränkungen hinsichtlich der zulässigen Beweismittel entfallen).
Einen Schaden, den der Beklagte bei Vollstreckung des Klägers aus dem (später aufgehobenen) Vorbehaltsurteil oder durch Sicherheitsleistung zur Abwendung der Vollstreckung erlitten hat, kann er bereits im Nachverfahren geltend machen (§§ 302, 600 ZPO).
Vgl. auch summarisches Verfahren.