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Ursprungszeugnis

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Bei der Ausfuhr eine von einer berechtigten Stelle des Ausstellungslandes (in der Bundesrepublik Deutschland Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer, in Ausnahmefällen Zollamt bzw. Zollstelle) schriftlich abgegebene Bescheinigung über den Ursprung einer Ware mit allen zur Feststellung der Identität der betreffenden Ware erforderlichen Angaben (Bezeichnung der Packstücke, Art und Gewicht) sowie Namen des Absenders und eindeutige Angabe des Ursprungslandes. Ursprungszeugnisse dienen als Ursprungsnachweis.

    2. Die bei der Einfuhr aufgrund zolltariflicher oder außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften geforderten Ursprungszeugnisse müssen von einer zuständigen Stelle des Ursprungslandes ausgestellt sein.

    3. Eine Liste der ausländischen Stellen, die zur Ausstellung von nicht präferenziellen Ursprungszeugnissen für die Wareneinfuhr in das Wirtschaftsgebiet berechtigt sind, ist auf Basis des Runderlasses Außenwirtschaft Nr. 8/2006 (RA 8/2006) in der Anlage (Stand: 26.5.2006) bzw. in den Änderungserlassen veröffentlicht. Ist das Versendungsland nicht das Ursprungsland, so genügt i.d.R. die Vorlage eines Ursprungszeugnisses einer berechtigten Stelle des Versendungslandes; Ausnahmen hiervon bestehen z.T. bei der genehmigungspflichtigen Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen. Die zur Ausstellung berechtigten Stellen der Ursprungs- oder Versendungsländer sind meist halbstaatliche Stellen, vergleichbar mit den Industrie- und Handelskammern in Deutschland.

    4. Die Form des Ursprungszeugnisses ist dabei grundsätzlich international nicht vorgeschrieben. Das Ursprungszeugnis muss aber im Original der Zollstelle vorgelegt werden. Für Textil- und Bekleidungserzeugnisse des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur gelten bes. Ursprungsbestimmungen. Bei diesen Waren ist die Form des Ursprungszeugnisses auch vorgeschrieben und streng reglementiert.

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