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verantwortlicher Aktuar
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1. Begriff: Versicherungsmathematiker (Aktuar) nach §§ 5 V Nr. 7, 11, 11a, 11d, 11e, 12, 12c und 139 VAG mit bes. Aufgaben und Verantwortlichkeiten. Mit der Deregulierung durch das Dritte Durchführungsgesetz/EWG zum VAG wurde 1996 die Institution des verantwortlichen Aktuars in das deutsche Aufsichtsrecht eingeführt. Der verantwortliche Aktuar sollte die durch den Wegfall der präventiven aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Tarife und Grundlagen für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen entstandene Aufsichtslücke füllen. Er muss bei Lebens-, Kranken-, Haftpflicht- und Unfallversicherern bestellt werden.
2. Aufgaben: Der verantwortliche Aktuar hat in der Lebensversicherung sicherzustellen, dass bei der Berechnung der Prämien und Deckungsrückstellungen den aufsichtsrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen wird. Er muss insbesondere laufend überprüfen, dass die dauernde Erfüllbarkeit der vom Versicherungsunternehmen eingegangenen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen jederzeit gewährleistet ist und das Versicherungsunternehmen über die notwendigen finanziellen Mittel zur Erfüllung der Solvabilitätsspanne verfügt. Der verantwortliche Aktuar hat in einer versicherungsmathematischen Bestätigung unter der Bilanz zu bekunden, dass die Deckungsrückstellung den gesetzlichen Vorgaben gem. gebildet worden ist. Erkennt er, dass er die Bestätigung nicht oder nur mit Einschränkungen abgeben kann, hat er den Vorstand, und wenn dieser der Beanstandung nicht unverzüglich abhilft, die Aufsichtsbehörde zu unterrichten (whistle-blowing). Vorstand und Aufsichtsbehörde sind ferner unverzüglich zu unterrichten, wenn er Tatsachen feststellt, die den Bestand des Versicherungsunternehmens oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können. Der verantwortliche Aktuar hat dem Vorstand ferner Vorschläge für eine angemessene Überschussbeteiligung der Versicherten zu unterbreiten, soweit diese Ansprüche auf Überschussbeteiligung haben. Für die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr und die substitutive Krankenversicherung gilt das oben für die Lebensversicherung Gesagte entsprechend (an die Stelle der Deckungsrückstellung tritt in der Krankenversicherung die Alterungsrückstellung). Für die Haftpflicht- und sonstige Unfallversicherung gilt die Regelung in Ansehung der Rentendeckungsrückstellung.
3. Voraussetzungen und Verfahren: Der verantwortliche Aktuar muss zuverlässig und fachlich geeignet sein. Für die fachliche Eignung sind ausreichende Kenntnisse der Versicherungsmathematik und Berufserfahrung notwendig. Der verantwortliche Aktuar kann auch Mitglied des Vorstands oder freiberuflich tätig sein. Er wird vom Aufsichtsrat bestellt oder entlassen. Vor der Bestellung ist die Aufsichtsbehörde zu informieren. Sie kann verlangen, dass ein anderer Aktuar bestellt wird, wenn der in Aussicht genommene oder bereits Bestellte die Anforderungen nicht erfüllt. Zur Not kann die Aufsichtsbehörde den verantwortlichen Aktuar selbst bestellen.
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