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Veredelungserzeugnisse

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    1. Begriff: Gemäß Art. 114 IIId und Art. 145 IIIc Zollkodex (ZK) sind Veredelungserzeugnisse alle Waren, die aus bewilligten Veredelungsvorgängen entstanden sind. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Hauptveredelungserzeugnissen, derentwegen die Veredelung bewilligt worden ist, Art. 496k ZK-DVO, und den Nebenveredelungserzeugnissen, die zwangsläufig bei einem Veredelungsvorgang anfallen, Art. 496i ZK-DVO.

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