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Revision von Verkehrsgeltung vom 08.06.2009 - 11:54

Verkehrsgeltung

Definition: Was ist "Verkehrsgeltung"?
Voraussetzung des Schutzes eines von Hause aus nicht unterscheidungskräftigen Kennzeichens (geschäftliche Bezeichnung, Marke), das mit der Erlangung von Verkehrsgeltung schutzfähig wird und im Fall der geschäftlichen Bezeichnungen von diesem Tag an ohne weiteres Schutz genießt, im Fall von Marken entweder als durch Benutzung entstandene Marke (Ausstattung) geschützt wird oder im Fall der Verkehrsdurchsetzung als (förmliche) Marke eingetragen werden kann.

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    Voraussetzung des Schutzes eines von Hause aus nicht unterscheidungskräftigen Kennzeichens (geschäftliche Bezeichnung, Marke), das mit der Erlangung von Verkehrsgeltung schutzfähig wird und im Fall der geschäftlichen Bezeichnungen von diesem Tag an ohne weiteres Schutz genießt, im Fall von Marken entweder als durch Benutzung entstandene Marke (Ausstattung) geschützt wird oder im Fall der Verkehrsdurchsetzung als (förmliche) Marke eingetragen werden kann (§ 8 III MarkenG). Ein Kennzeichen besitzt Verkehrsgeltung, wenn es innerhalb eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens (der Ware bzw. Dienstleistung) gilt. In der Literatur sind verschiedentlich Prozentzahlen erörtert worden (Verkehrsgeltung ab 25 Prozent, beginnende Verkehrsdurchsetzung ab 50 Prozent, berühmte Bezeichnung ab ca. 65 Prozent), die aber allenfalls einen Anhaltspunkt geben können, da je nach Art des Kennzeichens das Freihalteinteresse des Verkehrs zu berücksichtigen ist.

    Beispiel: Für den Begriff „Bank” wäre eine 100-prozentige Verkehrsdurchsetzung für ein Unternehmen erforderlich, um den Begriff für andere Banken zu sperren. Verkehrsgeltung erfordert keine lange Benutzung, sie kann u.U. auch in kurzer Zeit erreicht sein. Beteiligt sind alle Verkehrskreise, die an dem von dem Kennzeichen betroffenen Geschäftsverkehr teilnehmen oder an ihm interessiert sind. Ist ein Kennzeichen, das erst kraft Verkehrsdurchsetzung eintragungsfähig wird, vorzeitig als Marke angemeldet worden, wird die nach der Anmeldung und vor der Entscheidung über die Eintragung erworbene Verkehrsdurchsetzung noch berücksichtigt, hat aber eine Prioritätsverschiebung zur Folge (§ 8 III, § 37 II MarkenG).

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