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Verkehrssicherungspflicht
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Pflicht zur Sicherung von Gefahrenquellen.
2. Merkmale: Bei Nichtbeachtung der Versicherungspflichten kann es zu Schadenersatzansprüchen kommen. Die Verpflichtung zum Tätigwerden ergibt sich aus dem allg. Rechtsgrundsatz, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, grundsätzlich verpflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Dritter möglichst zu verhindern. Manche Verpflichtungen ergeben sich auch aus dem Gesetz oder aus vertraglichen Regelungen (z.B. Übernahme der Räum- und Streupflicht im Mietvertrag). Generelle Anspruchsgrundlage ist § 823 BGB. Eine spezielle Regelung gibt es z.B. für die Haftung des Grundstückbesitzers (§ 836 BGB).
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