Zitierfähige Version
Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Verletzter vom 28.02.2013 - 15:14
Verletzter
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Begriff des Haftpflichtrechts für denjenigen, der durch ein Unfallereignis körperlich geschädigt ist; auch die unterhaltsberechtigten Angehörigen eines Getöteten.
Der Verletzte hat neben zivilrechtlichen Ansprüchen auf Schadenersatz das Recht zur strafrechtlichen Privatklage oder Nebenklage; ggf. rechtzeitige Stellung eines Strafantrages erforderlich.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon