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Verleumdung
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Inhaltsverzeichnis
Strafrecht
Vergehen gemäß § 187 StGB; die vom Täter wider besseres Wissen aufgestellte oder verbreitete, zur Herabsetzung oder Verächtlichmachung oder Kreditgefährdung eines anderen geeignete unrichtige Tatsachenbehauptung.
Strafe: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Wettbewerbsrecht
Zur Geschäftsschädigung geeignete Verleumdung des Erwerbsgeschäftes eines anderen, seiner Person, Waren oder gewerblichen Leistungen, vgl. § 4 Nr. 8 UWG.
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