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Vermittlerregister

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Zentrale, vernetzte und öffentlich zugängliche Auskunftsregister über Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater und Immobiliardarlehensvermittler, die von den Industrie- und Handelskammern (IHK) geführt werden.

    2. Merkmale: a) Versicherungsvermittler: Die selbstständigen Versicherungsvermittler (mit Ausnahme der produktakzessorischen Versicherungsvermittler i.S.d. § 34d IX GewO) und Versicherungsberater sind verpflichtet, sich in ein Vermittlerregister eintragen zu lassen. Aufgenommen im Register für Versicherungsvermittler werden ungebundene Versicherungsvermittler (mit Erlaubnis), gebundene Versicherungsvermittler (ohne Erlaubnis mit Haftungsübernahmeerklärung eines Versicherungsunternehmens), produktakzessorische Versicherungsvermittler, die nach § 34d III GewO auf Antrag von der Erlaubnispflicht befreit wurden und Versicherungsberater nach § 34e I GewO.
    b) Finanzanlagenvermittler und Immobiliardarlehensvermittler: Auch gewerblich tätige Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f GewO und Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO müssen sich und die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Personen in diesem von den IHKs geführten Vermittlerregister registrieren lassen. Vertraglich gebundene Finanzanlagenvermittler (§ 34f III Nr. 4 GewO, § 2 Abs. 0 KWG) müssen sich hingegen in ein von der BaFin geführtes Register eintragen lassen. Auch die Immobiliardarlehensvermittler gem. § 34i GewO trifft eine entsprechende Registrierungspflicht.

    3. Inhalte: Den bei den IHK geführten Vermittlerregistern können folgende Informationen entnommen werden: Familienname, Vorname sowie die Firma des Vermittlers, dessen Status (Finanzanlagenvermittler, Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter, Immobiliardarlehensvermittler), Bezeichnung der zuständigen Registerbehörde, Geschäftsanschrift und Registernummer sowie ggf. haftendes Unternehmen. Nach den Anforderungen der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (Insurance Distribution Directive, kurz: IDD) sollen künftig auch die Identität der Aktionäre oder Mitglieder mit einer Beteiligung von über 10 % und die genaue Höhe der Beteiligung sowie Personen mit engen Verbindungen zum Versicherungsvermittler eingetragen werden.

    4. Ziele: Die für jedermann über das Internet unter www.vermittlerregister.info frei einsehbaren Vermittlerregister ermöglichen interessierten Verbrauchern, aber auch Produktgebern, wie z.B. Versicherungsunternehmen und Fondsgesellschaften sowie in Fällen der Niederlassungsfreiheit auch ausländischen Behörden, die Überprüfung, ob ein Vermittler zugelassen ist. Im Bereich der Versicherungsvermittlung wird hierdurch insbesondere die Einordnung als Versicherungsmakler, als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d I GewO oder als von der Erlaubnispflicht befreiter Vertreter transparent. Im Register für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater erfolgt eine Eintragung als Finanzanlagenvermittler oder als Honorar-Finanzanlagenberater.

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