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Vermittlungsvertreter
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Vermittlungsagent: Derjenige, der als Handelsvertreter den Abschluss eines Geschäftes durch Einwirkung auf Dritte fördert. Er ist bevollmächtigt, vom Dritten Anträge und Anzeigen für den Unternehmer entgegenzunehmen. Bindende Erklärungen für den Unternehmer darf der Vermittlungsvertreter nicht abgeben.
Schließt der Vermittlungsvertreter trotz fehlender Abschlussvollmacht mit einem gutgläubigen Dritten Verträge ab, so gilt das Geschäft als vom Unternehmer genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung ablehnt (§ 91a HGB).
Vgl. auch Versicherungsvertreter.
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