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Verpackungsverordnung (VerpackV)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (Krw/AbfG) erlassene Verordnung vom 21.8.1998 (BGBl I 2379) m.spät.Änd., die folgende abfallwirtschaftliche Ziele verfolgt:
    (1) Vermeidung oder Verringerung der Auswirkungen von Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt, wobei Verpackungsabfälle primär zu vermeiden sind;
    (2) Vorrang der Wiederverwendung, stofflichen Verwertung und anderen Verwertungsformen vor der Beseitigung;
    (3) Festlegung einer Verwertungsquote von 65 Masseprozent und einer Quote der stofflichen Verwertung von 45 Masseprozent bis zum 31.12.2008 (§ 1 VerpackV). Zur Umsetzung dieser Ziele werden in Abschn. II der Verpackungsverordnung Rücknahmepflichten für Transportverpackungen (Fässer, Kanister, Kisten etc.), Umverpackungen (Blister, Folien, Kartonagen u.Ä.), Verkaufsverpackungen (geschlossene oder offene Behältnisse oder Umhüllungen von Waren wie Becher, Beutel, Blister etc.) und Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (§§ 4–7 VerpackV) sowie die Pfanderhebungs- und Verwertungspflichten normiert (§§ 8–11 VerpackV). Die Vertreiber von Getränkeverpackungen (geschlossene und überwiegend geschlossene Behältnisse wie Beutel, Dosen, Flaschen, Kartons etc.), die keine Mehrwegverpackungen sind, sind verpflichtet, von ihrem Abnehmer ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro zu erheben; ab einem Füllvolumen von mehr als 1,5 l beträgt das Pfand mindestens 0,50 Euro. Das Pfand ist von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher zu erheben. Das Pfand ist jeweils bei Rücknahme der Verpackungen zu erstatten. Die Regelung über Getränkeverpackungen gilt auch für Verpackungen von Wasch- und Reinigungsmitteln und Dispersionsfarben. Bei letzteren beträgt das Pfand 1 Euro ab 2 kg Füllmasse.

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