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Verpackungsverordnung (VerpackV)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (Krw/AbfG) - jetzt Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) - erlassene Verordnung vom 21.8.1998 (BGBl. I 2379) m.spät.Änd., die folgende abfallwirtschaftliche Ziele verfolgt: (1) Vermeidung oder Verringerung der Auswirkungen von Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt, wobei Verpackungsabfälle primär zu vermeiden sind;
    (2) Vorrang der Wiederverwendung, stofflichen Verwertung und anderen Verwertungsformen vor der Beseitigung;
    (3) Festlegung einer Verwertungsquote von 65 Masseprozent und einer Quote der stofflichen Verwertung von 55 Masseprozent bis zum 31.12.2008 (§ 1 VerpackV). Zur Umsetzung dieser Ziele werden in Abschn. II der Verpackungsverordnung Rücknahmepflichten für Transportverpackungen (Fässer, Kanister, Kisten etc.), Umverpackungen (Blister, Folien, Kartonagen u.Ä.), Verkaufsverpackungen (geschlossene oder offene Behältnisse oder Umhüllungen von Waren wie Becher, Beutel, Blister etc.) und Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (§§ 4–7 VerpackV) sowie die Pfanderhebungs- und Verwertungspflichten normiert (§§ 9–11 VerpackV). Die Vertreiber von Einweggetränkeverpackungen (geschlossene und überwiegend geschlossene Behältnisse wie Dosen, Flaschen etc.) sind nach Maßgabe von § 9 VerpackV verpflichtet, von ihrem Abnehmer ein Pfand in Höhe von mind. 0,25 Euro zu erheben. Das Pfand ist von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher zu erheben. Das Pfand ist jeweils bei verpflichtender Rücknahme der Verpackungen zu erstatten.

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