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Verrechnungsscheck

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Scheck, bei dem durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk „nur zur Verrechnung” oder durch einen gleichbedeutenden Vermerk (z.B. „nur zur Gutschrift”) untersagt ist, dass der Scheck in bar bezahlt wird (Art. 9 ScheckG). Der Vermerk kann von dem Aussteller und jedem Inhaber des Schecks handschriftlich, mittels Stempel oder Druck angebracht werden.

    2. Gutschrift: Die bezogene Bank darf den Scheck nur im Wege der Gutschrift auf ein Konto des Inhabers, Überweisung des Betrages auf das Konto eines anderen Bankkunden, Ausgleichung im Abrechnungsverkehr oder Aufrechnung einlösen.

    3. Da das Verbot der Barauszahlung nur gegen den Bezogenen wirkt, kann ein Zwischenerwerber den Scheck auch in bar bezahlen. Er ist aber zu eingehender Prüfung der Persönlichkeit und der Berechtigung des Inhabers verpflichtet.

    4. Wirkung/Bedeutung: Durch dieses Verfahren wird der Missbrauch von Verrechnungsschecks durch Nichtberechtigte erschwert, da jederzeit feststellbar ist, wem der Scheck gutgeschrieben wurde. In der Praxis wird der weitaus größte Teil der Schecks als Verrechnungsscheck ausgestellt. Mit zwei quer über den Barscheck angebrachten parallelen Linien, wird dieser nicht zum Verrechnungsscheck, sondern zum gekreuzten Scheck.

    Vgl. auch Inkassogeschäft.

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