gekreuzter Scheck
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Scheck, der durch zwei parallel verlaufende Striche auf der Vorderseite gekennzeichnet ist; die Kreuzung soll (ähnlich wie der Verrechnungsscheck) verhindern, dass der Scheckbetrag an Unbefugte ausgezahlt wird. Den gekreuzten Scheck gibt es nach dem dt. Scheckrecht nicht. Um das dt. Scheckrecht dem internationalen anzupassen, wurde der gekreuzte Scheck in Art. 37 ScheckG aufgenommen. Diese Bestimmungen sind jedoch bisher nicht in Kraft gesetzt worden.
Im Ausland ausgestellte gekreuzte Schecks werden in Deutschland wie Verrechnungsschecks behandelt (Art. 3 EGScheckG).
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