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Versäumnisurteil
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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bes. Art eines Urteils im Zivilprozess. Ein Versäumnisurteil ergeht auf Antrag einer Partei, wenn der Gegner zum Termin trotz ordnungsmäßiger Ladung ausbleibt oder nicht verhandelt (bei Säumnis des Klägers Klageabweisung, bei der des Beklagten Verurteilung nach dem Klageantrag, wenn das Vorbringen des Klägers den Antrag rechtfertigt). Zudem kann im schriftlichen Vorverfahren ohne mündliche Verhandlung ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergehen, wenn dieser nicht rechtzeitig anzeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen will.
Versäumnisurteil ist vorläufig vollstreckbar und ermöglicht Zwangsvollstreckung.
Rechtsmittel: Einspruch, der binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim Gericht eingegangen sein muss; er versetzt den Rechtsstreit in die Lage, in der er sich vor Erlass des Versäumnisurteils befand; aus dem Versäumnisurteil kann aber weiter vollstreckt werden, wenn nicht das Gericht auf Antrag des Säumigen einstweilige Einstellung anordnet.
Die durch die Säumnis entstandenen Kosten hat stets der Säumige zu tragen.
Bleibt die säumige Partei im nächsten Termin wiederum aus, so ergeht auf Antrag ein zweites Versäumnisurteil, gegen das nur Berufung mit der Begründung, es habe keine Säumnis vorgelegen, zulässig ist.
Vgl. auch Versäumnisverfahren.

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