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Versicherungspflicht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Sozialversicherung:

    1. Pflicht, der deutschen Sozialversicherung anzugehören; besteht für alle in abhängiger Beschäftigung stehenden Arbeitnehmer, für eine Gruppe von Selbstständigen sowie Rentner, außerdem unter bestimmten Voraussetzungen für Wehr- oder Ersatzdienstleistende.

    Ausnahmen: Versicherungsfreiheit. Versicherungspflicht ist unabhängig von dem Willen der Beteiligten, von Meldungen und der Zahlung von Beiträgen.

    2. Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter  in der gesetzlichen Krankenversicherung entsteht mit Beginn des Tages des Eintritts in die Beschäftigung (§ 186 SGB V); sie endet mit der Aufgabe der Tätigkeit (§ 190 II SGB V) oder mit dem Tod des Mitglieds (§ 190 I SGB V). In bestimmten Fällen bleibt der Versicherungsschutz über das Ende der Versicherungspflicht  hinaus erhalten (§§ 190, 192,193 SGB V).

    3. Familienstand, Geschlecht und Staatsangehörigkeit sind ohne Einfluss auf die Versicherungspflicht, i.Allg. auch Alter und Höhe des Arbeitsentgelts.

    Ausnahmen: Z.T. auf Antrag, z.T. kraft Gesetzes.

    II. Privatversicherung:

    Pflichtversicherung.

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