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Versicherungspflicht
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Inhaltsverzeichnis
Gesetzliche Krankenversicherung
1. Begriff: Verpflichtung von Personen, sich in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu versichern. Der Versicherungspflicht entspricht grundsätzlich auch die Verpflichtung, Beiträge nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu entrichten.
2. Ausgestaltung: Die Versicherungspflicht auslösenden Tatbestände sind in § 5 SGB V enumerativ genannt. Wichtigste Kriterien sind die Arbeitnehmereigenschaft sowie der Bezug bestimmter Sozialleistungen (z.B. Rente, Arbeitslosengeld). Unter eng umschriebenen Voraussetzungen (z.B. bei Aufnahme einer Teilzeittätigkeit und vorheriger Versicherung in der privaten Krankenversicherung, kurz: PKV) besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht, wenn ein privater Krankenversicherungsschutz nachgewiesen wird.
3. Wirkungen: Die Versicherungspflicht in der GKV grenzt auch den Personenkreis ab, der in der PKV eine Vollversicherung nachfragen kann. Einschließlich der beitragsfrei versicherten Familienangehörigen werden rund drei Viertel der Bevölkerung von der Versicherungspflicht in der GKV erfasst.
4. Abgrenzungen: Neben der Mitgliedschaft aufgrund von Versicherungspflicht besteht in der dt. GKV auch die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung. Familienangehörige von versicherungspflichtigen oder freiwilligen Mitgliedern werden unter bestimmten Umständen von der Familienversicherung erfasst. Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) vom 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) hat der Gesetzgeber auch eine (gegenüber der Versicherung in der GKV nachrangige) Pflicht zur Versicherung in der PKV geschaffen.
Gesetzliche Rentenversicherung
Es besteht Versicherungspflicht für alle Auszubildenden und Arbeitnehmer, die nicht nur einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen. Auch bestimmte Gruppen von Selbstständigen sind per Gesetz versicherungspflichtig (z.B. Handwerker, Hausgewerbetreibende, Künstler, Lehrer).
Sozialversicherung
1. Pflicht, der dt. Sozialversicherung anzugehören; besteht für alle in abhängiger Beschäftigung stehenden Arbeitnehmer, für eine Gruppe von Selbstständigen sowie Rentner, außerdem unter bestimmten Voraussetzungen für Wehr- oder Ersatzdienstleistende.
Ausnahmen: Versicherungsfreiheit. Versicherungspflicht ist unabhängig von dem Willen der Beteiligten, von Meldungen und der Zahlung von Beiträgen.
2. Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter in der gesetzlichen Krankenversicherung entsteht mit Beginn des Tages des Eintritts in die Beschäftigung (§ 186 SGB V); sie endet mit der Aufgabe der Tätigkeit (§ 190 Abs. 2 SGB V) oder mit dem Tod des Mitglieds (§ 190 Abs. 1 SGB V). In bestimmten Fällen bleibt der Versicherungsschutz über das Ende der Versicherungspflicht hinaus erhalten (§§ 190, 192, 193 SGB V).
3. Familienstand, Geschlecht und Staatsangehörigkeit sind ohne Einfluss auf die Versicherungspflicht, i.Allg. auch Alter und Höhe des Arbeitsentgelts.
Ausnahmen: z.T. auf Antrag, z.T. kraft Gesetzes.
Privatversicherung
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